„Scheinselbstständigkeit“ ist immer wieder ein großes Thema bei der Sozialversicherung und deren Trägern. Bereits um das Jahr 2000 hat dieser Begriff seine Definition stark geprägt. Damit man bei der Entscheidung, Selbstständiger oder Angestellter richtig liegt, wurde bei der Deutschen Rentenversicherung die Clearingstelle vor mehreren Jahren bereits eingerichtet, diese entscheidet auf Anfrage ob man eine „abhängige Beschäftigung“ ausübt – also angestellt ist – oder selbstständig arbeitet.
Betroffene können unter anderem mit Klärung des § 7 Abs. 1 SGB IV selbst prüfen, welche Kriterien zu welcher Form von Erwerbstätigkeit führen oder welche Form vorliegt.
Demnach ist ein „Beschäftigter“, das heißt Angestellter, wer seine „vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt“. Diese Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation zeige sich unter anderem darin, dass der Beschäftigte „einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt“, so die Rentenversicherung. Dieses Weisungsrecht könne „Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen“.
Freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft
Weiter stellt die Rentenversicherung klar: „Eine selbständige Tätigkeit hingegen wird durch die freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit und dem Vorliegen eines unternehmerischen Risikos – dem aber entsprechende unternehmerische Chancen und Möglichkeiten gegenüber stehen müssen – gekennzeichnet.
Eine sogenannte Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her Arbeitnehmer ist. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalles die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit überwiegen.“
Ob es sich bei Ihrer Tätigkeit um eine Selbstständigkeit oder ein Angestelltenverhältnis handelt ist zu prüfen. Der Gesetzgeber ist seit Langem bemüht, Scheinselbständigkeit zu bekämpfen, so Rentenberater Merz von der Kanzlei Merz Rentenberatung. Scheinselbstständigkeit wurde als ein Fall von Schwarzarbeit definiert. Die Beratung und Aufklärung dieser Fälle ist sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer von größter Bedeutung.
Für eine Erstberatung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kanzlei Merz Rentenberatung, Rentenberater Matthäus Merz.